Der Gesetzentwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes der Landesregierung vom 15.11.2022 zum Nachtragshaushalt der Haushaltsjahre 2022 und 2023 beinhaltet auch die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale.
Danach erhalten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die für den Monat Dezember 2022 Anspruch auf Versorgungsbezüge nach § 2 Nrn. 1, 2, 3 oder 5 NBeamtVG haben, und Personen, die für den Monat Dezember 2022 Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld erhalten, eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, wenn sie am 1. Dezember im Inland einen Wohnsitz haben.
Nach Aussagen der SPD-Landtagsfraktion soll die Zahlung möglichst noch in diesem Jahr, , spätestens aber zum 1. Januar 2023 erfolgen
Aus der Begründung des jetzt vorliegenden Gesetzentwurfes:
"Der Bund hat mit dem dritten Entlastungspaket die Zahlung einer Energiepreispauschale von 300 Euro an Rentnerinnen und Rentner sowie an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes beschlossen. Die zusätzlich beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen einen Teil der gestiegenen Kosten abfedern. Auch niedersächsische Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sollen durch Zahlung einer einmaligen steuerpflichtigen Energiepreispauschale entlastet werden.
Der vorliegende Gesetzentwurf überträgt die den Rentnerinnen und Rentnern gewährte Energiepreispauschale wirkungsgleich auf Empfängerinnen und Empfänger beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge sowie Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld im Geltungsbereich des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG)….
Die Energiepreispauschale ist nach § 19 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 einkommen- und lohnsteuerpflichtig. Je niedriger die Versorgungsbezüge der Berechtigten sind, umso höher fällt deren Entlastung aus.“